Region

Sechs Neuinfektionen und zwei Genesungen

Zahl der aktuellen Coronafälle steigt auf 41 – Drei Fälle  der Delta-Variante.

Im Landkreis Cloppenburg ist die Zahl der aktuellen Coronafälle erneut angestiegenen und beträgt bis Montag, 02. August, 12:00 Uh,  41. Der Kreisverwaltung liegen sechs Neuinfektionen aus fünf Städten und Gemeinden vor,  darunter auch ein Fall aus der Gemeinde Garrel.. Gleichzeitig wurden zwei Genesungen registriert. Die Gesamtzahl der seit März letzten Jahres positiv auf das Coronavirus getesteten Personen im Landkreis liegt bei derzeit 10.954.

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Das heutige Infektionsgeschehen verteilt sich auf sechs Einzelfälle zwischen den Geburtsjahrgängen 1975 und 2019. In drei Fällen wurde die Delta-Coronavirus-Variante nachgewiesen.

Inzidenzwert: 13,5

Das Robert Koch-Institut hat eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Ein-wohner von 13,5 für den Landkreis Cloppenburg errechnet. Da bereits am Samstag die 7-Tagesinzidenz über dem Wert von 10 (drei
aufeinanderfolgende Tage) lag, befindet sich der Landkreis ab heute in Stufe 1 des Niedersächsischen Stufenplans zur Corona-Verordnung.

Die drei Krankenhäuser im Kreisgebiet haben dem Landkreis Cloppenburg gemeldet, dass zwei Corona-Infizierte stationär behandelt werden, davon keiner intensivmedizinisch.

Im Landkreis Cloppenburg wurden bisher 96.276 Erstimpfungen (56,41 Prozent) verabreicht. Einen vollständigen Impfschutz haben 79.055 Personen (46,32 Prozent).

Neue Allgemeinverfügung

Der Landkreis Cloppenburg hat am 31. Juli eine Allgemeinverfügung zur Geltung der Maßnahmen nach der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erlassen.

Die Maßnahmen der §§ 2 bis 5 a, 9 Abs. 5, 10 a, 13, 14 und 15 Nds. Corona-VO, die ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 10 und nicht mehr als 35 gelten, treten am 02. August 2021 in Kraft.

Für die in den §§ 6 bis 9 Abs. 4, §§ 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 Nds. Corona-VO genannten Einrichtungen, Veranstaltungen
und Handlungen gelten im Landkreis Cloppenburg weiterhin die Schutzmaßnahmen, die bei einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10 gelten.

Darunter fallen unter anderem:
– Religiöse Veranstaltungen
– Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen
– Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie von Kinos
– Großveranstaltungen
– Zoos, Tierparks und botanische Gärten
– Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen
– Freizeitparks
– Schwimmbäder, Saunen, Thermen
– Beherbergung
– Gastronomie sowie Bars und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme von Diskotheken, Clubs oder ähnlichen Einrichtungen und Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden
– Einzelhandel
– Körpernahe Dienstleistungen
– Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten
– Kindertageseinrichtungen

Die vollständige Auflistung ist unter www.lkclp.de bereitgestellt.

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