Gültige Corona-Verordnung ab Mittwoch (31.03.2021)
Ab Mittwoch, dem 31.03.2021 (0:00 Uhr) gilt für den Landkreis Cloppenburg eine neue Corona-Verordnung, hierbei tritt unter anderem die Ausgangssperre und sowie eine Verordnung zum für Testungen in Kraft.
Der Landkreis Cloppenburg hat die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg angepasst und geht nach eigenen Angaben einmal mehr über die Maßnahmen des Landes hinaus. Die Verfügung gilt bis einschließlich 11. April 2021. Unter anderem wurden folgende Maßnahmen angeordnet:
Allgemeinverfügung – Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg
Ausgangsbeschränkung
1. In der Zeit von 21:00 Uhr bis jeweils 05:00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagt (Ausgangsbeschränkung).
Ausnahmen:
Ausnahmen von dieser Ausgangsbeschränkung gelten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe. Gewichtige Gründe sind insbesondere:
- Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss,
- die Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,
- die dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- die Unterstützung Pflege- und Hilfsbedürftiger,
- die Begleitung sterbender Personen,
- Handlungen zur dringenden Versorgung von Tieren und
- der Besuch von Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag bis einschließlich Ostermontag,
- die für die zuvor genannten Ausnahmen notwendigen Fahr- und Gehwege.
- Im Falle einer Kontrolle sind die o. g. Gründe glaubhaft zu machen.
Von der Untersagung nicht umfasst ist das Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese Bereiche der jeweils bewohnten Wohnung zugewiesen sind.
Nicht verboten ist außerdem der Aufenthalt in einer anderen als der eigenen Wohnung, solange dieser Aufenthalt in dieser Wohnung rechtskonform mit den Regelungen aus der Nds. Corona-Verordnung im Hinblick auf die geltenden Kontaktbeschränkungen erfolgt.
Maskenpflicht
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch, mit Ausnahme der Fahrerin/des Fahrers, in privat und beruflich genutzten Fahrzeugen, wenn diese von Personen aus unterschiedlichen Hausständen genutzt werden; in diesem Fall ist mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 – 5, 7 – 9, Abs. 5, Abs. 6 S. 2, Abs. 7 Nds. Corona-VO sind anzuwenden.
Ausnahmen:
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen ausgenommen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20). Das Attest ist mitzuführen und den zuständigen Behörden des Infektionsschutzes und der Polizei nach § 19 Abs. 2 Nds. Crona-VO auf Verlangen zu Kontrollzwecken auszuhändigen.
Einschränkungen bei der Religionsausübung
Im Rahmen der Religionsausübung nach § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO muss für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer, inkl. Zelebranten, Messdiener und weitere an der Gestaltung mitwirkende Personen, in geschlossenen Räumen durchschnittlich 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, wobei die maximal zulässige Personenzahl in geschlossenen Räumen und im Freien auf 50 Personen begrenzt wird. Kinder bis zum 3. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen. Die maximale Dauer der Religionsausübung in Präsenzform wird auf 60 Minuten begrenzt. Der Gesang von maximal 3 mitwirkenden Sängerinnen und Sängern gleichzeitig ist zulässig. Die Pflicht zur Unterrichtung des Landkreises 48 Stunden vor einer Veranstaltung gem. § 9 Abs. 3 S. 6 Nds. Corona-VO, wenn an einer Veranstaltung 10 oder mehr Personen teilnehmen, entfällt, wenn dem Landkreis bereits ein Hygienekonzept der Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft vorliegt, welches die maximale Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 1 – 4 Nds. Corona-VO und des Satzes 1 (10 Quadratmeter/Person) festschreibt.
Abweichend von § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt auf max. 25 Personen begrenzt.
Reinigungspflicht für Groß- und Einzelhandel
Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben über § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Nds. Corona-VO hinausgehend dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden. Über geeignete Maßnahmen ist zudem sicherzustellen, dass die maximal zulässige Kundenzahl gem. § 10 Abs. 3 Nds. Corona-VO eingehalten wird. Die Art der Umsetzung bleibt den Unternehmen vorbehalten.
Allgemeinverfügung – Testungen auf dem Gebiet des Landkreises Cloppenburg
Der Landkreis Cloppenburg hat eine Allgemeinverfügung über Testungen auf dem Gebiet des Landkreises Cloppenburg erlassen. Sie gilt bis einschließlich 30.04.2021.
Negativer Test nach Abwesenheit und bei Neubeginn
Wer ab dem 01.04.2021 erstmalig oder nach einer Unterbrechung erneut Arbeitsleistungen für eine/einen Arbeitgeber*in, erbringt, hat das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus) bei ihr/ihm durch einen im Inland durchgeführten Test nach § 5 a Nds. Corona-Verordnung auszuschließen. Dies gilt auch für Personen, die aus dem Ausland einreisen, um in einem Betrieb
oder bei einer Person im Landkreis Cloppenburg Arbeitsleistungen zu erbringen, unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag im Inland oder Ausland besteht. Der Test darf beim Aufnehmen der Arbeitsleistung nicht älter als 24 Stunden sein.
Einreise aus Risikogebiet
Wer ab dem 01.04.2021 nach einem Aufenthalt von mehr als 24 Stunden in einem Risikogebiet in den Landkreis Cloppenburg einreist, hat vor Erbringung einer Arbeitsleistung ebenfalls das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus bei der/bei dem Arbeitgeber*in durch einen im Inland durchgeführten Test nach § 5 a Nds. Corona-VO auszuschließen. Der Test darf beim Aufnehmen der Arbeitsleistung nicht älter als 24 Stunden sein.
Ergibt eine Testung eine Infektion mit dem Corona-Virus, so hat die/der Arbeitgeber*in sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten der/des Arbeitnehmers*in im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nds. Corona-Verordnung mitzuteilen. § 5 Abs. 1 Sätze 3, 4, 6, 8, 9
und 10 Nds. Corona-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
Schlachbetriebe / lebensmittelverarbeitende Betriebe
Gegenüber den schlachtenden, zerlegenden und lebensmittelverarbeitenden Betrieben im Landkreis Cloppenburg wird weiterhin angeordnet, dass sie ab Inkrafttreten dieser Verfügung nur Personen in der Produktion einsetzen dürfen, die mindestens einmal pro sieben Tagen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus durch PCR-Verfahren getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis haben. Die Testung mit PCR-Verfahren kann im sog. „Poolverfahren“ erfolgen.
Gemüseanbaubetriebe
Gegenüber Gemüsebaubetrieben (Feldgemüsebau, gärtnerischem Freilandanbau und Anbau in Gewächshäusern) im Landkreis Cloppenburg wird angeordnet, dass sie ab Inkrafttreten dieser Verfügung nur Personen einsetzen dürfen, die mindestens einmal pro sieben Tagen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus durch PCR-Verfahren getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis haben. Die Testung mit PCR-Verfahren kann im sog. „Poolverfahren“ erfolgen.
Sofern bei Durchführung eins PoC-Antigen-Schnelltests das Corona-Virus nachgewiesen wird, ist unverzüglich eine Überprüfung des Ergebnisses durch einen weiteren Abstrich und die Vornahme einer labortechnischen PCR-Untersuchung zu veranlassen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landkreis Cloppenburg unter www.lkclp.de. Eine Übersicht der Teststationen für die Corona-Schnelltests habe wir unter: Teststationen in Garrel zusammengestellt.