74 neue Corona-Fälle im Kreis – weiterer Anstieg auch in der Gemeinde Garrel
Die positiven Testergebnisse übersteigen weiter die Anzahl der genesenen Personen im Landkreis, daher steigt die aktuelle Zahl der positiven Corona – Fälle auf einen neuen Höchstand von 940!
Wie die Kreisverwaltung mitteilt ist die Gesamtzahl der positiv auf das Coronavirus getesteten Personen im Landkreis Cloppenburg ist bis Montag, 02. November, 13.30 Uhr, auf 2205 gestiegen.
Neun neue positive Ergebnisse in der Gemeinde Garrel
Es liegen dem Gesundheitsamt Cloppenburg 74 neue positive Testergebnisse vor. Da zeitgleich 41Personen genesen sind, zählt der Landkreis derzeit 940 aktuelle Coronafälle. Die Neuinfektionen verteilen sich flächendeckend auf alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden. In der Gemeinde Garrel gab es am Montag neun neue positive Testergebnisse und vier Personen die wieder genesen sind. Damit steigt die Anzahl der aktuellen Corona – Infektionen in der Gemeinde Garrel auf 88. Zusätzlich befinden sich 210 Einwohner der Gemeinde Garrel in einer angeordneten Quarantäne, ein Zuwachs von 23 gegenüber dem gestrigen Sonntag!
Neue Allgemeinverfügung erlassen
Der Landkreis Cloppenburg hat heute (02. November) eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg erlassen. Die Allgemeinverfügung wird am Dienstag veröffentlicht und tritt am Mittwoch ab 0.00 Uhr in Kraft.
Die über die Niedersächsische Corona-Verordnung hinausgehenden Maßnahmen gelten im Landkreis Cloppenburg bis einschließlich Montag, 30. November und beinhalten unter anderem:
- Die Ausübung des praktischen Sportunterrichts wird an allen Schulen untersagt. Ausgenommen von dem Verbot ist der Sportunterricht im Rahmen von vorgeschriebenen Prüfungen.
- Abweichend von § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt auf max. 50 Personen begrenzt.
- Abweichend von § 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO sind Zusammenkünfte und Ansammlungen für die dort genannten Zwecke, auch in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten (die nicht unter § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Nds. Corona-VO fallen), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen, mit maximal 50 Personen gestattet. Der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist untersagt.
- In Volkshochschulen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, oder einer Musikschule oder Jugendwerkstätte sowie bei der Wahrnehmung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII ist zwischen den Teilnehmenden ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten; § 2 Abs. 3 Nr. 6 und 9 Nds. Corona-VO finden keine Anwendung. Sofern aus zwingenden Gründen ausnahmsweise der Abstand (kurzfristig) nicht eingehalten werden kann, ist dies zulässig.
Maskenpflicht an öffentlichen Orten
An folgenden Orten ist gem. § 3 Abs. 2 S. 4 Niedersächsische Corona-Verordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Festlegung gem. § 3 Abs. 2 S. 5 Nds. Corona-VO):
- Die als Fußgängerzone ausgewiesenen Bereiche der Mühlenstraße und Lange Straße in Cloppenburg.
- Der Marktplatz in Cloppenburg und der Bereich vor der roten Schule bis zur Eschstraße (ausgenommen der Geh- und Radweg).
Geschäfte zur Desinfektion von Einkaufswagen verpflichtet
Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels haben über § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Nds. Corona-VO hinausgehend dafür zu sorgen, dass die Griffe benutzter Einkaufswagen, Einkaufskörbe und vergleichbarer Behältnisse nach jedem Gebrauch gründlich mit dafür zugelassenen Desinfektionsmitteln desinfiziert werden.
Atteste müssen Beeinträchtigungen genau benennen
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Im Rahmen der Berufsausübung ist in Fahrzeugen sowie in Gebäuden auf Fluren, Treppen, Treppenhäusern, Verkehrswegen, Wartebereichen, Gemeinschafts- und Sozialräumen, Toiletten und vergleichbaren Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 – 5, 7 – 8, Abs. 5, Abs. 7 Nds. Corona-VO sind anzuwenden; § 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Nds. Corona-VO ist unter Beachtung der Maßgaben des Satzes 2 anzuwenden.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Nds. Corona-VO sowie Ziffer 5 ausgenommen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 – 13 B 1368/20).
Religonsträger müssen Hygienekonzept vorlegen
Im Rahmen der Religionsausübung nach § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO muss für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer durchschnittlich 5 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Sofern während der Religionsausübung zusätzlich ein gemeindlicher Gesang stattfindet, muss für jede Person durchschnittlich 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Kinder bis zum 3. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen. Das nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 Nds. Corona-VO vorzuhaltende Hygienekonzept ist dem Landkreis bis zum 11. November vorzulegen.
Weitere Informationen zu der neuen Allgemeinverfügung gibt es auf der Seite des Landkreis Cloppenburg unter: www.lkclp.de