Region

Ab Montag neue Verordnung

Da die Zahl der aktiven Corona – Infektionen weiter ansteigt, hat die Kreisverwaltung eine neue Allgemeinverfügung erstellt, die am Montag (09.11.2020) in Kraft tritt!

Die Gesamtzahl der positiv auf das Coronavirus getesteten Personen im Landkreis Cloppenburg ist bis Freitag, 06. November, 13.30 Uhr, auf 2564 gestiegen. Es liegen laut Kreisverwaltung 82 neue positive Testergebnisse vor. Da zeitgleich 74 Personen genesen sind, zählt der Landkreis derzeit 988 aktuelle Coronafälle. Es ist erneut der bislang höchste Wert seit Beginn der Pandemie im Landkreis Cloppenburg, so Kreissprecher Frank Beumker.

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118 Corona Infektionen in der Gemeinde Garrel

Die Gemeinde Garrel hat weiterhin die zweithöchste Anzahl an aktiven Corona – Fällen im Landkreis Cloppenburg. Lediglich die Stadt Cloppenburg hat mit aktuell 339 einen höheren Wert. Mometan gibt es 118 aktive Corona – Fälle in der Gemeinde Garrel, zudem befinden sich 222 Personen in einer angeordneten Quarantäne.

“Die Neuinfektionen verteilen sich flächendeckend auf alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Der Landkreis Cloppenburg hat aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens seine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens im Landkreis Cloppenburg verschärft.” so die Kreisverwaltung

Mehr Personen in stationärer Behandlung

Die drei Krankenhäuser im Kreisgebiet haben dem Landkreis Cloppenburg gemeldet, dass 29 Corona-Infizierte stationär behandelt werden, neun von ihnen auf der Intensivstation. Dies ein weiterer deutlicher Anstieg der Personen in stationärer Behandlung.

Neue Allgemeinverfügung

Die Kreisverwaltung hat eine neue Allgemeinverfügung verfasst die folgende Veränderungen enthält:

Abweichend von § 9 Abs. 1 Nds. Corona-VO wird die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt auf max. 25 Personen begrenzt.

Abweichend von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Nds. Corona-VO wird die maximale Personenzahl für Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen für die dort genannten Zwecke, auch in Vereinseinrichtungen, Vereinsgaststätten (die nicht unter § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Nds. Corona-VO fallen), Dorfgemeinschaftshäusern und ähnlichen Einrichtungen auf 15 Personen begrenzt. Der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist weiterhin untersagt.

Hiervon ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte von Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Parteien, die aber dennoch durch die Verantwortlichen freiwillig auf das notwenige Maß begrenzt sein sollten.

Die Jagdausübung ist nur mit Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber nicht mehr als zehn Personen zulässig.

Alle öffentlichen und privaten Turn- und Sporthallen sind für die Sportausübung geschlossen zu halten. Als Sportlerinnen und Sportler i. S. d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Nds. Corona-VO gelten ausschließlich Personen und Mannschaften, die den Sport hauptberuflich ausüben.

Die Anordnungen gelten ab Sonntag bis einschließlich 30. November 2020.

Wie bereits gestern angekündigt, hat der Landkreis Cloppenburg heute eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19″ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen, Schulen sowie in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen erlassen.

Für Kindertageseinrichtungen wird abweichend von § 12 Abs. 1 Nds. Corona-VO ein eingeschränkter Betrieb i. S. d. § 12 Abs. 2 Nds. Corona-VO i. V. m. dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung „Szenario B“ vom 2. Oktober 2020 angeordnet.

Für alle Schulen nach § 13 Abs. 6 Nds. Corona-VO, ausgenommen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt GE und Tagesbildungsstätten, wird ein Betrieb i. S. d. § 13 Abs. 2 Nds. Corona-VO i. V. m. dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule „Szenario B“ vom 22. Oktober 2020 für die Geltungsdauer dieser Verfügung angeordnet; der Entfall der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II während des Unterrichts im „Szenario B“ nach § 13 Abs. 1 S. 7 Nds. Corona-VO findet keine Anwendung. Im Übrigen bleibt für alle Förderschulen und Tagesbildungsstätten bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nds. Corona-VO (Wechsel in „Szenario B“), unabhängig von S. 1, unberührt.

Ausgenommen von der Anordnung nach Ziffer 2.1 ist die Durchführung von vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie die hierfür erforderlichen weiteren Prüfungen.

Die Ausübung des praktischen Sportunterrichts wird an allen Schulen i. S. d. § 13 Abs. 6 Nds. Corona-VO untersagt. Ausgenommen von dem Verbot ist der Sportunterricht im Rahmen von vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen.

In Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften gemäß § 2 Abs. 3 NuWG, in Formen des betreuten Wohnens gemäß § 2 Abs. 4 NuWG und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, sowie bei besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist pro Bewohnerin/Bewohner der Besuch durch eine Person pro Woche, d. h. im Zeitraum von Montag bis Sonntag, für die Dauer von 60 Minuten zulässig.

Nicht unter die Besuchsregelung fallen Personen, die Leistungen der medizinischen Grundversorgung oder der medizinischen Fußpflege erbringen, Friseure, Richter, Notare, Betreuer, Geistliche sowie Personen, die dringend notwendige Handwerkerleistungen durchführen. Der Besuch durch nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern und von Bewohnerinnen und Bewohnern, bei denen der Sterbeprozess eingesetzt hat, sowie Besuche im Rahmen der Sterbebegleitung ist weiterhin zulässig. Die Anzahl der begleitenden Personen sowie die zeitliche Dauer ist auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren.

Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften gemäß § 2 Abs. 3 NuWG, in Formen des betreuten Wohnens gemäß § 2 Abs. 4 NuWG und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, sowie in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist das Verlassen der Einrichtung untersagt, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt.

Hiervon ausgenommen ist das Verlassen der Einrichtung zu medizinischen Zwecken oder für die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch.

Die Anordnungen gelten ab Montag bis einschließlich 30. November 2020.

Landrat Johann Wimberg bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die weiteren verschärften Maßnahmen. Er ruft die Bevölkerung zu Achtsamkeit und Rücksichtnahme auf. Auch wenn es schwer fällt, aber in dieser Situation komme es auf jeden Einzelnen an, erklärte Wimberg weiter. Polizei und Ordnungsbehörden seien auch an diesem Wochenende mit verstärkten Kontrollen im Einsatz. Die ergriffenen Maßnahmen könnten nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie auch eingehalten würden, betonte der Landrat. „Mit Solidarität und Verantwortungsbewusstsein werden wir die Lage gemeinsam bewältigen“, äußerte sich Wimberg abschließend.

Weitere Informationen auf der Seite des Landkreis Cloppenburg unter: www.lkclp.de – Eine Übersicht der Zahlen und Daten für die Gemeinde Garrel finden Sie unter: Corona Zahlen & Daten

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