Region

Allgemeinverfügung angepasst und verlängert

Der Landkreis Cloppenburg hat die Allgemeinverfügung über Testungen auf dem Gebiet des Landkreises Cloppenburg bis einschließlich 30. September 2021 verlängert und angepasst.

Gegenüber den schlachtenden und zerlegenden Betrieben im Landkreis Cloppenburg wird angeordnet, dass sie nur Personen in der Produktion einsetzen dürfen, die mindestens einmal pro sieben Tagen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus durch PCR-Verfahren getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis haben. Die Testung mit PCR-Verfahren kann im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die jeweilige Poolgröße wird auf bis zu fünf Proben beschränkt. Die Auswertung muss durch ein anerkanntes Labor erfolgen. Ersatzweise können PoC-Antigen-Schnellteste durch geschultes Personal durchgeführt werden. Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Laien-Selbstteste) sind ersatzweise zulässig, sofern diese unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebs vorgenommen werden. Die Testverpflichtung gilt nicht für das Fleischerhandwerk.

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Gegenüber Gemüsebaubetrieben (Feldgemüsebau, gärtnerischem Freilandanbau und Anbau in Gewächshäusern) im Landkreis Cloppenburg wird angeordnet, dass sie nur Personen einsetzen dürfen, die mindestens zweimal pro sieben Tagen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus durch PCR-Verfahren getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis haben. Dies umfasst insbesondere Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden. Die Testung mit PCR-Verfahren kann im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die jeweilige Poolgröße wird auf bis zu fünf Proben beschränkt. Die Auswertung muss durch ein anerkanntes Labor erfolgen. Ersatzweise können PoC-Antigen-Schnellteste durch geschultes Personal durchgeführt werden. Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Laien-Selbstteste) sind ersatzweise zulässig, sofern diese unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebs vorgenommen werden. Die Testverpflichtung gilt nicht für Gemüsebaubetriebe, die in der Regel nicht mehr als fünf Personen tätig werden lassen.


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